Bestimmungen Taufkirchnerwasser

Fischereiverein Taufkirchen a.d .Pram

Die Reviergrenze beginnt bei der Eisenbahnbrücke und endet an der Wehrüberfallskante in Allerding. Von der Straßenbrücke flussabwärts ist linksseitig die Befischung wegen des Grenzverlaufes zum Mühlbach verboten. Die Reviergrenzen sind gekennzeichnet.

Die Ausübung der Fischerei hat unter besonderer Beachtung der Waidgerechtigkeit zu erfolgen, dies betrifft insbesondere das Verhalten am Gewässer sowie die Behandlung und den Umgang mit den gefangenen Wassertieren.

Die Befischung ist vom 1.März bis zum 31.Dezember von 0.00 bis 24.00 Uhr mit max.  2 Angeln am Stock nur vom Ufer aus erlaubt. Der Fang darf 6 Stück pro Fischtag nicht überschreiten; davon dürfen nur 3 Stück Edelfische (d.s. Salmoniden, Karpfen, Hechte oder  Zander) sein. (z.B. 2 Forellen,1 Karpfen).

Karpfen dürfen insgesamt nur 15 Stück jährlich entnommen werden, wobei nur Fische mit einer Länge zwischen 40 cm und 60 cm entnommen werden dürfen.  Zander dürfen jährlich nur 5 Stück entnommen werden, als Mindestmaß gelten 55 cm. Auf Zander darf nur mit einer Rute geangelt werden.

Der Hechtfang ist ebenfalls nur mit einer Rute erlaubt. Hechte dürfen pro Jahr nur zwei Stück entnommen werden. Als Mindestmaß gelten 75 cm. Bei der Verwendung von Köderfische oder Fischfetzen auf Grund oder an der Pose sind ausschließlich Einzelhaken zu verwenden, die Mindestgröße der Köderfische, Fischstücke oder Fischfetzen muss 12 cm betragen.

Die Hälterung von Fischen in geeigneten Setzkeschern ist gestattet, der Abtransport der Tiere hat aber jedenfalls in getöteten Zustand zu erfolgen.

Für die Vereinsstrecke gelten folgende Abweichungen zu den gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaßen: Regenbogen-u. Bachforelle, Saibling: 28 cm, Barben 45 cm, Karpfen zw.40 u. 60 cm, Hecht 75 cm, Zander 55 cm

a)       In beiliegende Fangliste sind alle entnommenen Fische sofort verpflichtend einzutragen. Die Liste ist nach Jahresende bei einem der Funktionäre des Vereins, spätestens jedoch bei der Jahreshauptversammlung abzugeben.

b)       Das Fischen mit Legangeln, Netzen, Taubeln, Reusen (außer Krebsfang) usw. ist nicht gestattet. Das Mitangeln lassen von anderen Personen ist verboten. Das Verlassen des Angelgerätes wird als Legangel gewertet und ist daher nicht erlaubt. Anfüttern ist nur während des Angelns und ausschließlich mit natürlichen Ködern (maximal 0,5 Liter) erlaubt (keine Lockmittel). Die Befischung ist nur vom Ufer aus gestattet

c)       Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenz-, Rucksack sowie die Fahrzeugkontrolle anstandslos zu gestatten.

d)       Für alle am Fischwasser angerichteten Schäden (z.B. bei Hochstand des Grases, Beschädigung von Zäunen usw.) haftet ausschließlich der Lizenznehmer. Das Befahren der Ufergrundstücke mit Fahrzeugen aller Art ist zu unterlassen. Verunreinigungen des Angelplatzes sind durch den betreffenden Angler wieder zu beseitigen.

e)       Im Übrigen gelten die Schonzeiten und Mindestmaße lt. OÖ. Fischbüchel.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich durch den Kartenerwerb zur Einhaltung der oben angeführten Bestimmungen, Verstöße werden über

Beschluss der Vereinsleitung geahndet (z.B. Kartenentzug)

FV Taufkirchen/Pram

Jechtenham 4
4775 Taufkirchen an der Pram

Straif Norbert, Obmann

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